AGB
Geltungsbereich und Vertragspartner
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Auftragserteilung, abweichende Bedingungen
1.1 Lieferungen und Leistungen erbringen wir ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen und etwaigen, dem Besteller bekannt gegebenen Sonderbedingungen.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, sowie sämtliche Nebenabreden gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung unsererseits. Weder unterlassener Widerspruch noch Ausführung von Lieferung oder Leistung stellt eine Anerkennung fremder Geschäftsbedingungen dar.
1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Preise
2.1 Unsere Preise gelten ab Werk. Die gesetzliche MWSt ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzl. Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Ab einem Bestellwert von über 1.500,- € liefern wir frei Bestelleradresse im Inland.
2.2 Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
2.3 Unsere Preise beruhen auf den Kostenfaktoren (Material- und Rohstoffpreise, Löhne und Gehälter, Herstellungs- und Transportkosten) und den Mengenangaben, die bei Vertragsschluss vorlagen. Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mindestens 4 Monate und haben sich während dieser Zeit die Gesamtkosten um mindestens 5 % erhöht, sind wir berechtigt, eine entsprechende Preiserhöhung zum Ausgleich der angeführten Kostensteigerung vorzunehmen.
3. Lieferung
3.1 Teillieferungen sind zulässig.
3.2 Von uns in Aussicht gestellte Liefertermine oder -fristen gelten stets nur annähernd und sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich als Fixtermine zugesagt und schriftlich vereinbart wurden.
3.3 Die Lieferzeit beginnt, sobald der Besteller alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erfüllt hat. Ein kalendermäßig bestimmter Liefertermin verschiebt sich um den gleichen Zeitraum, um den sich die Erfüllung der vom Besteller zu schaffenden Voraussetzungen für die Durchführung der Lieferung verzögert.
3.4 Zur Wahrung des Liefertermins genügt Versandbereitschaft.
3.5 Treten bei uns oder unserem Unterlieferanten nach Vertragsschluss von uns nicht zu beeinflussende oder unvorhergesehene Umstände ein, z.B. Rohstoff- und Energiemangel, Fehlguss, Ausfall von Modellen, Kokillen, Formen oder zur Herstellung erforderlicher Maschinen, Arbeitskämpfe, Fälle höherer Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, so verlängert sich die Lieferzeit bzw. verschiebt sich der Liefertermin um die Dauer der Behinderung.
3.6 Der Besteller kann uns im Falle des Verzuges sowie in Fällen des 3.5, hier aber frühestens nach Ablauf von 3 Monaten, eine angemessene Nachfrist setzen. Unterbleibt die Lieferung während der Nachfrist oder erklären wir aus Gründen, die unter 3.5 genannt sind, nicht liefern zu können, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Für eine weitergehende Haftung gilt die Regelung unter Ziff.14.
3.7 Ist für den Verzugsfall eine Vertragsstrafe vereinbart, steht dem Besteller daneben nur das gesetzliche Rücktrittsrecht zu. Im übrigen gilt die Regelung der Ziff. 3.6, Satz 3.
3.8 Verzögert sich eine Teillieferung, so kann der Besteller hieraus keine Rechte wegen der übrigen Teilmenge geltend machen, es sei denn, die Teilerfüllung hat für ihn kein Interesse.
4. Abnahme
4.1 Bei vereinbarter oder gesetzlich vorgesehener Abnahme findet diese in unserem Werk statt.
4.2 Erfolgt bei der Abnahme keine Beanstandung, so können Mängel, die bei der Abnahme erkennbar waren, nicht mehr gerügt werden.
4.3 Ist ein Abnahmetermin vereinbart und nimmt der Besteller diesen Termin aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht wahr, gilt die Abnahme als ohne Beanstandung durchgeführt. Wird der Besteller an der Abnahme durch in Ziff. 3.5 genannte Umstände gehindert, so ist ihm eine angemessene Fristverlängerung zur Abnahme zu gewähren.
5. Versand, Gefahrübergang
5.1 Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk.
5.2 Mit der Anzeige der Versandbereitschaft, spätestens, wenn die Ware das Lieferwerk verlässt, geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn wir den Transport durchführen.
5.3 Eine Transportversicherung erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung und auf Rechnung des Bestellers.
6. Verpackung
6.1 Handelt es sich bei unserer Verpackung vereinbarungsgemäß um Tauschverpackung, so ist diese unverzüglich an uns zurückzugeben, andernfalls stellen wir die Kosten der Neuanschaffung in Rechnung.
6.2 Für Besteller im Inland gilt: Bei unserer Verpackung handelt es sich in der Regel um Verkaufsverpackung im Sinne der VerpackVO. Soweit es sich um Transportverpackung handelt, kann uns der Besteller diese, nach Stoffen sortiert, zur Verwertung zurückgeben, die Kosten für Rücktransport und Verwertung trägt der Besteller.
7. Materialbeistellungen
Bei mangelhaftem, falschem oder verspätet beigestelltem Material trägt der Besteller die uns dadurch verursachten Kosten und Schäden.
8. Gewichte und Liefermengen
8.1 Der Besteller ist zu Beanstandungen nicht berechtigt, solange wir die handelsüblichen Toleranzen einhalten und bei Menge oder Gewicht Abweichungen von nicht mehr als 5 % vorliegen.
8.2 Für die Abrechnung sind die in unseren Lieferscheinen und Rechnungen angegebenen Gewichte und Liefermengen maßgebend.
9. Selbstbelieferung
Wir sind zur Aufschiebung und/oder Aufhebung unserer hiervon betroffenen Lieferverpflichtungen berechtigt, wenn richtige oder rechtzeitige Selbstbelieferung seitens unserer Vorlieferanten ohne unser Verschulden ausbleibt.
10. Gewährleistung
10.1 Der Besteller hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Entsprechendes gilt, wenn eine andere als die verkaufte Ware oder eine andere als die verkaufte Menge geliefert wurde.
10.2 Bis zur Klärung der Reklamation darf beanstandete Ware nicht weiterverarbeitet werden. Uns ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel an Ort und Stelle zu überprüfen, im übrigen ist uns beanstandete Ware auf unseren Wunsch zu übersenden.
10.3 Dem Besteller überlassene Muster der Ware sind Ausfallmuster. Ihre Überlassung berechtigt uns nach wie vor zur Lieferung nach handelsüblichen Toleranzen.
10.4 Bei Mängeln werden wir nach unserer Wahl Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung leisten oder den berechneten Wert der beanstandeten Ware gutschreiben.
10.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
10.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, oder wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. In diesen Fällen ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.7 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
10.8 Eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie i.S. des § 443 BGB wird von uns, soweit nicht gesondert schriftlich vereinbart, nicht übernommen.
10.9 Für Materialmängel, die wir trotz ausreichender Vorprüfung bei Anlieferung durch unseren Vorlieferanten nicht erkennen konnten haften wir lediglich in dem Umfang, in dem uns der Vorlieferant noch haftet.
10.10 Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Lagerung, nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, fehlerhafte Montage und Behandlung, mangelhafte Wartung, Korrosion oder Abnutzung entstehen. Dies betrifft auch Schäden
durch Veränderung der Materialeigenschaften, die bei der Weiterverarbeitung der Produkte, z. B. durch Umformen, Verschweißen, thermische Behandlung, Beizen, Verzinken oder andere Arten der Oberflächenbehandlung als Versprödung oder Spannrissbildung auftreten können.
10.11 Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren nach Ablauf von 12 Monaten ab Ablieferung der Ware, es sei denn eine längere Verjährungsfrist wäre unabdingbar gesetzlich vorgeschrieben.
11. Herstellerregress
11.1 Macht ein Verbraucher gegenüber dem Besteller Mängelrechte wegen von uns gelieferter Waren geltend, so ist der Besteller verpflichtet uns dies unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt.
11.2 Sollten wir zum Aufwendungsersatz gem. § 478 BGB verpflichtet sein, so erfüllen wir einen solchen Anspruch ausschließlich in Form von Warengutschriften.
12. Zahlungsbedingungen, Verzugsfolgen
12.1 Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.
12.2 Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche des Bestellers berechtigen ihn nicht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, es sei denn, es läge ein anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenanspruch vor.
12.3 Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Ferner sind wir berechtigt, im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung anstehende Lieferungen bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers für vorangegangene Lieferungen zurückzuhalten, bzw. von Vorauskasse bzw. der Erbringung entsprechender Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Gleiches gilt, wenn uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und die die Erfüllung unserer offenstehenden Zahlungsansprüche aus dem zugrundeliegenden Vertrag, wie auch aus anderen Verträgen (einschließlich anderer Einzelaufträge in einem Rahmenvertrag) gefährdet erscheinen lassen.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit dem Besteller (Vorbehaltsware).
13.2 Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der Vorbehaltsware verpflichtet.
13.3 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Besteller unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns an der daraus hervorgehenden Ware Miteigentum anteilsmäßig zu. Der Wert unseres Miteigentums richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Verkaufswert der aus der Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung hervorgegangenen Ware, welche insoweit als Vorbehaltsware im Sinne unserer Bedingungen gilt.
13.4 Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig, soweit der Besteller unseren verlängerten Eigentumsvorbehalt (Forderungsabtretung nach 13.5) sicher-stellt. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind nicht gestattet.
13.5 Sämtliche dem Besteller hinsichtlich der Vorbehaltsware aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen zustehenden Forderungen tritt er hiermit im voraus in voller Höhe an uns ab. Im Fall von Miteigentum erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum nach 13.3 entsprechenden Forderungsanteil. Werden die vorgenannten Forderungen vom Besteller in ein Kontokorrentverhältnis eingebracht, so werden hiermit die Kontokorrentforderungen in voller Höhe an uns abgetreten. Nach Saldierung tritt an ihre Stelle der Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprünglichen Kontokorrentforderungen ausmachen; bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses gilt dies entsprechend für den Schlusssaldo.
13.6 Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Auf unser Verlangen hat er dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen, wie uns selbst ein jederzeitiges Anzeigerecht zusteht.
13.7 Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, unberechtigten Verfügungen, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, bei Wechsel- und Scheckprotesten und wenn gegen den Besteller ein Insolvenzverfahren beantragt wird. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung in Besitz zu nehmen, zu diesem Zweck den Betrieb des Bestellers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen.
13.8 Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
13.9 Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen.
13.10 Sofern und soweit die Registrierung und/oder die Erfüllung anderer Erfordernisse Voraussetzung für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts ist, ist der Besteller verpflichtet, auf seine Kosten alle hierzu notwendigen Handlungen unverzüglich vorzunehmen und alle erforderlichen Mitteilungen zu machen. Falls und soweit die maßgebliche Rechtsordnung keine Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts zulässt, wird der Besteller uns bei Inanspruchnahme von Warenkredit angemessene andere Sicherheiten stellen.
14. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
14.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 10 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
14.2 Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
14.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
15. Verletzung von Rechten Dritter
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, verletzt, stellt uns der Besteller von allen daraus entstehenden Ansprüchen auf erste Anforderung frei, es sei denn, wir sind an der Entstehung des Anspruchs durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beteiligt; dann gelten für die Schadensverteilung zwischen dem Besteller und uns §§ 840, 264 BGB.
16. Modelle, Werkzeuge, andere Formeinrichtungen
16.1 Werkzeuge, Kokillen, Formen und Gesenke u.a. bleiben unser alleiniges Eigentum, auch wenn der Besteller für deren Benutzung einen Kostenanteil vergütet.
16.2 Soweit der Besteller uns Werkzeuge, Kokillen, Formen und Gesenke u.a. zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden. Für deren Untergang oder Verschlechterung und daraus resultierende Schäden übernehmen wir eine Haftung nur insoweit, als hierfür bei uns Versicherungsschutz besteht oder uns eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
17.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Schmitten-Niederreifenberg.
17.2 Gerichtsstand auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess ist soweit gesetzlich zulässig der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl auch vor jedem anderen Gericht zu klagen, für das kraft Gesetzes ein Gerichtsstand begründet ist.
17.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Einheitlichen Kaufgesetze des Haager Kaufrechtsübereinkommens und des UN-Kaufrechts.
Für die Auslegung von Lieferklauseln gelten die INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung.
18. Datenspeicherung
Wir speichern die für die vertragsgemäße Auftragsabwicklung erforderlichen Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz.